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BGB § 1248 Eigentumsvermutung

BGB § 1248 Eigentumsvermutung

[ Auszug: Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänd ... ]